Vereinssatzung

NeAs Hope – Eine Weltkreis e.V.

Satzung

§ 1    Name, Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen “ NeAs Hope – Eine Weltkreis e.V.“. NeAs Hope setzt sich wie folgt zusammen: Ne = Neviges As = Asumbi (Stadt in Kenia) Ho = Homa-Bay  (Stadt/Diözese in Kenia) pe = People
  2. Sein Sitz ist Velbert.
  3. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der Entwicklungsländer bedeuten. Dies geschieht durch:
    • den Vertrieb von Waren, die den Richtlinien des fairen  Handelns entsprechen
    • finanzielle und materielle Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen und ähnlichen Initiativen in Entwicklungsländern
    • Förderung von Aktivitäten, die ein Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern bilden
    • Förderung der Völkerverständigung durch Kontakt und Austausch mit Menschen anderer Völker. Dieser Kontakt und Austausch soll dazu beitragen, das Verhältnis der Völker dieser Welt zueinander zu verbessern
    • Jugendpflege und Jugendfürsorge in Form der Unterstützung von hilfsbedürftigen Kindern und Heranwachsenden
    • Bildungsförderung durch Schulpatenschaften für Waisen und mittellose Kinder bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung
    • Unterstützung des Aufbaus von Schulen, Kindergärten und Kinderheimen
    • Vermittlung von Weiterbildungsmöglichkeiten an Kliniken in Deutschland für medizinische Angestellte aus Entwicklungsländern
  4. Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in Abs. 1. beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

§ 3    Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet  werden.
  2. Das Einkommen des Vereins wird nach Abzug der Vereinskosten ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwandt.
  3. Der Vorstand und die Vereinsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Über die Verwendung der Anteile von „Oikocredit“, eine Genossenschaftsbank die weltweit Mikrokredite in Entwicklungs- und Schwellenländer vergibt, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4    Neue Mitglieder

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
  4. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

§ 5    Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. den Tod,
    2. Austritt, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand erklärt werden kann.
  2. Beitragsrückzahlungen oder Anteilsauszahlungen bei Austritt eines Mitgliedes erfolgen nicht.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied auch nach schriftlicher Aufforderung über zwei Jahre hinweg keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat.

§ 6    Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die  Mitgliederversammlung.

§ 7    Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8    Mitgliederversammlung

  1. In jedem ersten Vierteljahr eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Bei dieser wird vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres abgegeben. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.
  2. Eine Mitgliederversammlung wird durch die/den 1. Vorsitzende/n oder im Fall der Stellvertretung von deren/dessen Vertreterin/Vertreter einberufen. Dies geschieht durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder wenigstens 10 Tage vor der Versammlung. Die Benachrichtigung muss den Versammlungsort, das Datum, die Uhrzeit und die Tagesordnung angeben.
  3. Die/der 1. Vorsitzende oder im Falle der Stellvertretung deren/dessen Vertreterin/Vertreter leitet die Mitgliederversammlung. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich ins Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied angefertigt und ist von ihr/ihm zu unterschreiben.
  4. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

§ 9    Monatliche Arbeitsgruppe

  1. Monatlich trifft sich eine Arbeitsgruppe, der alle Vereinsmitglieder angehören können. Ihre Aufgabe besteht darin, die Koordination und Durchführung folgender kontinuierlicher Vereinsarbeit gemäß dem Zweck des Vereins zu leisten:
    1. Informations- und Bildungsangebote
    2. Standdienste und Koordination anderer Aktivitäten
  2. Über geplante und durchgeführte Aktionen muss die Arbeitsgruppe dem Vorstand Rechenschaft ablegen.

§ 10    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem Schatzmeister/in (stellvertretende/r Vorsitzende/r)
    3. einer/einem Beisitzerin/Beisitzer, die/der katholisches Kirchengemeindemitglied ist
    4. einer/einem Beisitzerin/Beisitzer, die/der evangelisches Kirchengemeindemitglied ist
    5. der/dem Schriftführer/in   (stellvertretende/r Vorsitzende/r)
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglied kann werden, wer Mitglied im Verein ist.
  3. Jedes Vorstandsmitglied wird auf die Dauer von  vier Jahren gewählt.
  4. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin/ein Nachfolger zu wählen. Bis dahin verwaltet ein unverzüglich vom Vorstand zu benennendes anderes Vereinsmitglied das frei gewordene Amt.
  5. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und dem/der Schatzmeister/in, die nur gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten berechtigt sind.

§ 11    Abstimmungen

  1. Die Organe des Vereins entscheiden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Stimmenmehrheit bedeutet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung oder in der Vorstandssitzung entscheidet – nach einem zweiten Wahlgang und erneuter Stimmengleichheit – die Stimme der/des 1. Vorsitzenden oder im Falle der Stellvertretung seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters. Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen.
  3. Die Wahl des Vorstandes hat, sofern ein Mitglied des Vereins dies verlangt, geheim zu erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  6. Eine Satzungsänderung beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung beruft jährlich einen ersten und einen zweiten Kassenprüfer.
  8. Es besteht jedoch die Möglichkeit die Buch- und Rechnungsprüfung von einer offiziell anerkannten und unabhängigen Prüfungsorganisation vornehmen zu lassen.

§ 12    Auflösung

  1. Der Verein löst sich auf, wenn dies auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, zu gleichen Teilen an die evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Neviges und die katholische Pfarrei Maria, Königin des Friedens,  die es im Sinne des § 2 zu verwenden haben.

§ 13    Hinweis Gesetze

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. § 14  Gerichtsort 1. Gerichtsort ist Velbert.

§ 15    Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an welchem der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht oder Finanzamt verlangte Änderungen oder Zusätze der Satzung zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten Velbert, den 14.03.2012